Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 9

§ 9 – Gewöhnlicher Aufenthalt

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Kurz erklärt

  • Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem jemand längerfristig lebt.
  • Ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt als gewöhnlicher Aufenthalt.
  • Kurzfristige Unterbrechungen zählen nicht.
  • Aufenthalte, die nur zu Besuchs- oder Erholungszwecken sind, werden nicht als gewöhnlicher Aufenthalt betrachtet.
  • Diese Regelung gilt nicht, wenn der Aufenthalt weniger als ein Jahr dauert.